§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
( 1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers seine Lieferung ohne entsprechenden Vorbehalt annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Zusagen, insbesondere Änderungen oder Lieferzeiten, die zwischen uns und dem Verkäufer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind entweder im Einkaufskontrakt schriftlich niederzulegen oder, sofern sie zeitlich dem Vertragsschluss nachfolgen, von uns schriftlich zu bestätigen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen so wie auch Privat Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Kommunikationsform, sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden nur verbindlich , soweit wir sie durch einen schriftlichen Einkaufskontrakt bestätigen.
(2) Der Vertrag kommt zustande, falls uns nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zahlung des Einkaufskontraktes bei dem Verkäufer ein schriftlicher Widerspruch vorliegt. Einer Gegenzeichnung des Verkäufers bedarf es nicht.

§ 3 Preise
(1) Die im Einkaufskontrakt ausgewiesenen Preise sind bindend.
(2) Die Preise verstehen sich entsprechend der in unserem Einkaufskontrakt spezifischen Qualität der Ware sowie den in unseren Einkaufskontrakt durch INCOTERMS (aktuelle Fassung) festgelegten Lieferbedingungen. Bei Inlandslieferungen entfällt die in den INCOTERMS enthaltene Zollbestimmung. Vorbehaltlich der vom Verkäufer nachzuweisenden Umsatzsteuernummer, verstehen sich die Preise zuzüglich Umsatzsteuer, es sei denn die Lieferung ist nicht Umsatzsteuerpflichtig.
(3) Die Preise bleiben auch bei Änderungen von Zöllen, Steuern, Wechselkursen und anderen den Preis erhöhenden Faktoren unverändert.

§ 4 Mengenabweichungen
Die vereinbarten Mengen dürfen bei Lieferungen höchstens bis zu 2,5 % über – oder unterschritten werden. Wir behalten uns vor, über die 2,5 % Grenze hinausgehende Mengen mit dem zum Lieferzeitpunkt geltenden Marktpreis der Ware abzurechnen.

§ 5 Lieferzeit und Erfüllungsort
(1) Die in dem Einkaufskontrakt angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Fixgeschäfte werden im Einkaufskontrakt als solche durch Verwendung von Klauseln wie "fix", genau" oder bis Ende" in Verbindung mit einem bestimmten Leistungsdatum oder Monat gekennzeichnet.
(3) Bei Nichteinhaltung dieser Termine behalten wir uns vor, innerhalb von drei Werktagen schriftlich auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Erfolgt dies nicht, treten wir vom Vertrag zurück. Eines schriftlich erklärten Rücktritts bedarf es nicht. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt auch im Falles des Rücktritts vorbehalten. Wird ratierlich geliefert, gelten vorstehende Grundsätze für die Lieferungen, die nicht vertragsgemäß erfolgen.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(5) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Warenwertes der nicht ausgelieferten Mengen zu verlangen. Weitergehender Schadenersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Erfüllungsort für die Lieferungen ist München / Bayern BRD.
(7) Der Verkäufer hat dem beauftragten Frachtführer Lieferpapiere zur Übergabe am Bestimmungsort mitzugeben, aus denen die gelieferte Qualität der Ware, die Menge und die Nummer des Einkaufskontraktes hervorgeht. Bei Anlieferung von verschiedenen Sorten ist eine Ladeliste beizufügen. Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, übernehmen wir für eine daraus sich ergebende Minderbewertung und Abrechnung keine Haftung.
(8) Das Zusammenlegen verschiedener Warensorten ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung gestattet. Entstehende Sortierkosten trägt der Verkäufer.
(9) Eine von uns durchgeführte Entladung erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr geht erst mit vollständiger Entladung auf uns über. Für Schäden am Transportmittel haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Garantie und Mängelhaftung
(1) Der Verkäufer garantiert mit der Lieferung, dass er berechtigt ist, über die an uns gelieferte Ware zu verfügen, und die Ware frei von Rechten Dritter ist
(2) Der Verkäufer garantiert, dass die von Ihm gelieferte Ware auf Explosivstoffe, explosionsverdächtige Teile und Hohlkörper untersucht worden ist und frei von Ihnen ist. Ebenso garantiert der Verkäufer, das er die Ware auf Radioaktivität überprüft hat und die Messung mit einem dafür geeignetem Messgerät im Rahmen der Messgenauigkeiten keinen Hinweis auf ionisierende Strahlung ergeben hat, die über die natürliche Umgebungsuntergrundstrahlung hinaus geht. Für Schäden und Folgekosten, die durch die Mitlieferung vorgenannter Stoffe und Kontaminationen entstehen, haftet der Verkäufer in vollem Umfang, und zwar auch dann, wenn er seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Wir behalten uns vor, vom Verkäufer den Nachweis ausreichender Haftpflichtversicherungsschutzes zu verlangen.
(3) Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen, insbesondere umwelt- und Abfallrechtlichen Bestimmungen genügt und von der Ware keine Gefährdungen für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.
(4) Die Ware wird von uns innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsmängel oder Quantitätsmängel oder Quantitätsabweichungen in dem uns zumutbaren technischen möglichen Umfang geprüft. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Werktagen, gerechnet ab Wareneingang , oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Verkäufer eingeht.
(5) Die Gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt vom Verkäufer nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Minderung, Rücktritt und Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(6) Bevor wir mindern, hat der Verkäufer zwei Werktage Gelegenheit, selbst den Qualitätsmangel bzw. die Qualitätsabweichung in Augenschein zu nehmen. Können sich die Parteien über den Qualitätsmangel bzw. die Qualitätsabweichung nicht einigen, wird einvernehmlich ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt, dessen Kosten die unterliegende Partei trägt. Verstreicht die Frist für die Inaugenscheinnahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer ohne erbrachten Gegenbeweis für die von uns festgestellten Mängel und /oder Abweichungen bzw. liegt ein entsprechendes Gutachten vor. sind wir berechtigt , die Ware, sofern es die Qualitätsmängel zulassen zu verarbeiten und mit einem marktüblichen Preisnachlass abzurechnen.
(7) Bei ratierlich zu liefernden Ware haben wir über die gesetzlichen Mängelansprüche betreffend die mängelbehaftete Ware hinaus das Recht, auch in Bezug auf die noch nicht ausgelieferte Ware vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Zahlung
(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist München.
(2) Die Abrechnungen werden von uns unter Zugrundelegung der bei uns ermittelten Gewichte und endgültigen Preise erstellt. Rechnungen des Verkäufers werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unserer Abrechnung übereinstimmen.
(3) Die Zahlung erfolgt Bar und/oder im elektronischem Datenaustausch mit unseren Hausbanken sofern der Verkäufer nicht schriftlich eine andere Zahlung wünscht. Das Verlustrisiko bei vereinbarten Scheckzahlungen trägt der Verkäufer.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu. Ware, die wir aus Qualitäts- oder anderen Gründen nicht übernehmen, können wir solange zurückbehalten, bis die von uns hierauf geleistete (Teil-) Zahlung nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz vom Tage unserer Zahlung ab vom Verkäufer zurückerstattet worden ist.

§ 8 Vertragsübernahme
Mit uns abgeschlossene Verträge dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen Werden. Dasselbe gilt für die sich aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen ergebenden Ansprüche.

§ 9 Auslandsgeschäfte
Bei Import – bzw. Exportgeschäften und solchen Verträgen, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten die mit uns abgeschlossenen Verträge vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.

§ 10 Datenschutz
In Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutz weisen wir darauf hin, dass wir die Daten des Verkäufers – soweit zum Geschäft notwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes ( § 26 BDSG) zulässig- auf Datenträgern speichern. Die Daten werden nur für den internen Geschäftsgebrauch gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.

§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CiSG / UN-Kaufrecht).
(2) Für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen vertraglichen Regelungen mit dem Verkäufer unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Regelungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche rechtlich gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen

München 2010